§ 1 Name und Sitz des Vereins
1.1 Der Verein soll nach Eintragung den Namen Freundeskreis Handball Langensteinbach führen.
Nach Eintragung soll der Zusatz e.V. erfolgen. Der Sitz ist in Karlsbad.
1.2
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
2.1
Zweck des Vereins ist die ideelle, materielle und finanzielle Förderung des Handballsports im SV 1899 Langensteinbach e.V.
2.2
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie
durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
2.3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein i. S. von §-58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs.
1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung/des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft verwendet.
3.2
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft
keinerlei Entschädigung. >
3.3
Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
3.4
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.2 Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres,
- durch Tod des Mitglieds,
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss des Vorstands, aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Gegen diesen Ausschließungsbeschluss, kann binnen 4 Wochen nach Zustellung
die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangt werden.
Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Alle Mitglieder haben Teilnahme- und
Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
5.2 Alle Mitglieder verpflichten sich, die
Aufgaben des Förderkreises im Sinne des § 2 zu erfüllen.
5.3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt. Fest- gesetzte Monatsbeiträge bei Eintritt fällig.
§ 7 Organe des Vereins:
7.1 die Mitgliederversammlung,
7.2 der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
8.2 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden beurkundet durch den 1.
Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer oder Kassier.
8.3 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Alle Mitglieder des Vereins
sind unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.
8.4 Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen
eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand des Vereins schriftlich eingegangen sein.
8.5 Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des
Vorstandes, wählt den Vorstand auf die Dauer von jeweils 2 Jahren, behandelt im übrigen die von der Vorstandschaft aufgestellte Tagesordnung.
8.6 Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von 2 Jahr zwei Kassenprüfer. Sie haben die Aufgabe, Rechnungsbelege
sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen sowie einmal im Jahr den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
Über das Ergebnis ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand
genehmigten Ausgaben.
8.7 Satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit
kann jedoch durch einfachen Mehrheitsbeschluss eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
§ 9 Vorstand
9.1 Der auf 2 Jahr gewählte Vorstand (Wiederwahl zulässig) besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
demstellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassier
dem Schriftführer
9.2 Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
9.3 Der Vorstand kann beliebig viele Beiräte mit beratender Funktion bestellen.
9.4 Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden mündlich oder schriftlich mit einer Frist von acht Tagen einberufen.
9.5 Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
9.6 Der Vorstand entscheidet über die Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind.
9.7 Über die Beschlüsse des Vorstands wird eine Niederschrift angefertigt.
9.8 Der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils zwei gemeinsam.
9.9 Die Mitgliederversammlung entscheidet vor Ablauf der Amtszeit mit einfacher Mehrheit über die Entlastung des
Vorstandes.
9.10 Die gesetzlichen Vertreter des Fördervereins sind ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die
aufgrund etwaiger Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich wurden, vorzunehmen.
§ 10 Rechnungslegung
10.1 Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind
ordnungsgemäß aufzuzeichnen und müssen sämtlich durch Belege nachweisbar
sein.
10.2 Über alle Ausgaben entscheidet der
Vorstand.
10.3 Der Vorstand ist verpflichtet, zur
Mitgliederversammlung einen Kassenbericht über das vergangene Geschäftsjahr
anzufertigen und bei der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung
11.1 Satzungsänderungen können nur durch die
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
11.2 Die gleiche Regelung gilt auch für die
Auflösung des Vereins, die nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen
Versammlung erfolgen kann.
11.3 Im Falle der Auflösung stellt der Vorstand
die gegebenenfalls noch vorhandenen Mittel dem SV 1899 Langensteinbach e. V.-
Abteilung Handball zur Förderung des
Handballsports zur Verfügung.
11.4 Besteht diese Einrichtung nicht mehr,
können Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach
Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 12 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Ettlingen.
Die Satzung ist errichtet am 29.05.00
Die nachfolgenden Teilnehmer der Versammlung haben der o.g. Satzung zugestimmt:
Siegmar Schmidt
Helmut Haas
Martin Faass
Thilo Schmidt
Heinz Kreuscher
Michael Preiss
Dieter Gohla
Edgar Müller
Jürgen Ruf
Jürgen Bodtländer
Uwe Haas